Erst im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme und nachdem AO.________ ausführte, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, sprach sie von mehreren Baseballschlägern (pag. 1706 Z. 94 f.). Der Beschuldigte vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist vielmehr so, dass die zitierten Wahrnehmungen der Zeugin AO.________ weitgehend dem bisherigen Beweisergebnis entsprechen, indem auch ihr primär die zwei Personen beim vorderen Auto auffielen. Ausserordentlich treffend ist denn auch ihre Einschätzung zum Schluss der ersten Einvernahme (pag. 1702 Z. 109 ff.): «Ich glaube, dass diese Personen bereits vor diesem Vorfall Streit hatten.