Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auf die Aussagen der betagten Zeugin AQ.________ angesichts der Vielzahl von klareren Aussagen nicht abgestellt werden. Es handelt sich um sehr unspezifische, nicht protokollierte Aussagen, die in vielerlei Hinsicht nicht zu den übrigen Beweismitteln passen. So schilderte sie beispielsweise als Einzige, dass während ca. 5 Minuten (vor der Schussabgabe!) auf der Strasse lauthals gestritten worden sei. Zudem sprach sie nur von einem lauten Knall, obwohl es nachweislich zwei Schüsse gewesen sind. Es liegt mithin wiederum die Vermutung nahe, dass es sich beim festgestellten Geräusch um das Zuknallen einer Autotür gehandelt haben könnte.