Z. 221 f.): «Sie waren höchstens verbal beteiligt. Ich hätte nicht gesehen, dass sie Fusstritte oder ähnliches ausgeteilt hätten.» Eine massive Bedrohungslage oder das Einschlagen von mehreren Personen auf den Beschuldigten vor der Schussabgabe macht also auch AN.________ nicht geltend. Auch bezüglich der Würdigung der Aussagen von Zeuge AP.________ kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Die eigentliche Schussabgabe beobachtete der Zeuge AP.________ nicht. Er sprach von fünf anwesenden Personen (pag. 1084 Z. 23). Weiter erwähnte er einen grauen oder silbernen Kombi, der dazu gekommen sei und aus welchem zwei Personen ausgestiegen seien