Die Vorinstanz stützte sich für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits von den Leuten aus der P.________- Gruppe geschlagen wurde, in erster Linie auf die Aussagen der direkt Beteiligten ab (vgl. oben). Es war Rechtsanwalt B.________ selber, der ihre diesbezüglichen Aussagen in seinem erstinstanzlichen Plädoyer ins Spiel brachte und sich zur Begründung seines Standpunktes darauf abstützte. Folglich vermag er nun aus deren angeblichen Widersprüchlichkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin AL.________. Auch die Aussagen von AN.________ würdigte die Vorinstanz korrekt. Er und AO.