Folglich kann es sich nicht um einen sehr lauten Knall gehandelt haben, was wiederum gut zum Zuknallen der Autotür passen würde. Offensichtlich ist jedenfalls, dass angesichts der Vielzahl von wesentlich klareren Aussagen auf diese vage Zeugenaussage nicht abgestellt werden kann. Soweit Rechtsanwalt B.________ rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen der Zeugin AK.________ abgestellt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Die Vorinstanz stützte sich für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits von den Leuten aus der P.________- Gruppe geschlagen wurde, in erster Linie auf die Aussagen der direkt Beteiligten ab (vgl. oben).