Soweit die Verteidigung geltend machte, die Aussagen des Zeugen AI.________ seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz klar und widerspruchsfrei, kann ihr nicht gefolgt werden. So ergibt sich weder aus dem Rapport (pag. 1107 f.) noch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindeutig, was der Zeuge wann gesehen hat. Erhebliche Zweifel an seinen Wahrnehmungen lässt der Umstand aufkommen, dass der Zeuge bereits im Rapport die schlechten Sichtverhältnissen und seine Distanz zu den Geschehnissen erwähnte. Er wusste auch nicht, was die Ursache des Knalls (er hat nur einen wahrgenommen, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren!) gewesen sein könnte.