35 Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Zur vorgebrachten Kritik am erstinstanzlichen Motiv hält die Kammer folgendes fest: Mit den Aussagen der Zeugen AA.________ und AJ.________ hat sich die Kammer bereits unter Ziff. 10.3 hiervor auseinandergesetzt, es wird darauf verwiesen. Ergänzend ist herauszustreichen, dass der Zeuge AJ.________ zu keinem Zeitpunkt eine Massenschlägerei direkt wahrgenommen hat (pag. 1636 ff.). Soweit die Verteidigung geltend machte, die Aussagen des Zeugen AI.