Auch hier wird auf die Originalpassagen in den Akten verwiesen. Die damals 86-jährige AQ.________ wurde nie protokollarisch einvernommen. In den Akten findet sich lediglich ein Wahrnehmungsbericht von Polizist […] über deren mündlichen Angaben (pag. 1650 f.) sowie eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom September und Oktober 2014, in welchen festgehalten wurde, dass die nunmehr 89- jährige AQ.________ nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu einer Einvernahme zu erscheinen (pag. 1652 f.). Die von der Verteidigung zitierten Aktenstellen zu Frau AQ.________ sind damit nicht zur Beweisführung geeignet.