Die Aussagen von AN.________ zum Tatverlauf sind unpräzise und mit Vorsicht zu geniessen. Er hat während den Ereignissen zweimal mit der Polizei telefoniert, hat sich der Zeugin AO.________ angenommen und sich zusätzlich noch in Deckung begeben. Zudem war er offenbar bereits durch ein ähnliches Ereignis vorbelastet (pag. 1504 Z 96 ff.). Bei den Aussagen von AN.________ ist daher eher Vorsicht geboten. Inhaltlich schilderte er zwei Schlägereien wahrgenommen zu haben, beschrieb aber gerade nicht, dass eine Gruppe auf eine am Boden liegende Person losgegangen wäre. Vielmehr beschrieb er, dass bei beiden Schlägereien jemand am Boden gelegen habe und jemand oben drauf gewesen sei.