33 ziehen sich damit klar auf die Phase nach der Schussabgabe. A.________ kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. „(21) AN.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge, gab an, dass vor der Schussabgabe zwei Schlägereien stattgefunden hätten. Dabei sei auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen worden (pag. 1495 Zeilen 21 ff., 65 ff.; pag. 1503 Zeilen 77 ff., 84 ff.; pag. 1505 Zeilen 150 f.; vgl. auch pag: 356 oben, Polizeirapport).“