Es ist zutreffend, dass AB.________ sagte (pag. 1228 Z 131 f.): „Ich habe nur festgestellt, dass er mit mir aus dem Auto gerissen wurde.“ Dabei handelt es sich aber eher um eine unspezifische Aussage, welche den gesamten Kontext aus der eigenen Wahrnehmung widergibt. Die Aussage, A.________ sei am Boden gelegen bezieht sich auf die Beobachtung am Ende der Geschehnisse (pag. 1228 Z 118 f.) und liefert keine Hinweise über die Umstände der Schussabgabe. Auch daraus kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten.