AA.________ verwendete erst bei der vierten Einvernahme beim Staatsanwalt die Wendung „aus dem Auto gezogen“. Zudem verwendete er mit „sie“ den unbestimmten Plural. Es handelt sich damit bei diesem Zitat um eine Interpretation der Situation seinerseits. Er hat in allen vier Einvernahmen immer frei geschildert, dass er dabei war in Richtung Tankstelle zu gehen, als P.________ an ihm vorbei gefahren sei. Als er zurück geschaut habe, habe er einen Tumult festgestellt und sei auch zur Bushaltestelle gegangen. Die angerufene Aussage von AA.________ ist damit kein Beleg dafür, dass P.________ A.________ aus dem Auto herausrausgerissen haben soll.