Weil Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Motiv vor oberer Instanz mit denselben Vorbringen zu widerlegen versuchte, wird nachfolgend zunächst die Vorinstanz zitiert (pag. 3094 ff.): «Die Verteidigung hat im Parteivortrag zahlreiche Zeugen angerufen, welche angeblich das Gegenteil, d.h. eine Schussabgabe in Bedrängnis durch mehrere Personen, belegen sollen (pag. 2911 ff.). Darauf gilt es nachfolgend noch einzugehen – die entsprechenden Stellen der Plädoyernotizen der Verteidigung werden der Einfachheit halber zitiert: „(6) AA.________, […] Er habe gesehen, wie P.________ mit seinem Auto A.________ Fahrzeug den Weg abgeschnitten und diesen dann aus dem Auto gezogen habe […].“