Eine gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten (wie von der Verteidigung geltend gemacht) kann zu diesem frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Hingegen ist bei den meisten von ihnen von Einvernahme zu Einvernahme eine Tendenz erkennbar, wonach alle näher am Geschehen gewesen sein wollen. So gab beispielsweise C.________ beim Staatsanwalt plötzlich an, er sei in dem Moment der Schussabgabe sehr nahe gestanden, fast neben seinem Bruder (pag. 1413 Z. 491 ff.). Diese Tendenz lässt sich allenfalls damit erklären, dass durch das Schaffen einer grösseren Nähe im Moment der Schussabgabe der Beschuldigte mehr belastet werden sollte.