Auch die Kammer stellt auf diese zahlreichen und im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen ab und schliesst sich diesbezüglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Die P.________-Leute gaben – vor allem bei ihren ersten Einvernahmen – klar an, sich bei der Schussabgabe noch in einiger Distanz zu Opfer und Beschuldigtem befunden zu haben. In diesem Moment konnten sie nicht wissen, dass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vorbringen wird, er sei bereits bei bzw. vor der Schussabgabe zusammengeschlagen worden. Eine gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten (wie von der Verteidigung geltend gemacht) kann zu diesem frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.