Bei der zweiten Einvernahme sagte er (pag. 1131 Z 212 ff.): „Aus welcher Distanz haben Sie die Schlägerei beobachtet? Aus etwa 50 bis 60 Meter. Als ich dieses gesehen habe bin ich schnell dorthin gelaufen. Dort habe ich eben P.________ am Boden gesehen.“ Bei der dritten Einvernahme bestätigte er (pag. 1139 Z 195 f.): „P.________ war bei meiner Ankunft bereits am Boden. Er lag auf dem Rücken.“ 28 Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann (pag. 1152 Z 175 ff.):