26 Die Vorinstanz legte in ihrem Motiv zunächst nachvollziehbar dar, dass vom Moment des Ausbremsens bis zur tödlichen Schussabgabe nur eine sehr kurze Zeit, d.h. maximal ein- bis eineinhalb Minuten vergangen sein können (pag. 3087 ff.). Dies wurde von keiner der Parteien bestritten bzw. vom Beschuldigten als unwesentlich erachtet. Auf diese Feststellung wird daher verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, das AF.________, AD.________ und AE.________ (im Gegensatz zu Z.________, der mit allen zusammen im Auto angekommen sein will; pag. 1219 Z. 133 ff., vgl. auch die Skizze auf pag.