Der Abdruck der Waffe im Gesicht von P.________ und die Feststellung der Experten, dass diese Verletzung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon während der Auseinandersetzung) hervorgenommen hat. Ein weiteres zentrales Beweismittel ist das ballistische Gutachten vom 11. Februar 2013 des IRM Bern (pag. 767 ff.). Dieses Gutachten wurde von der Verteidigung schwer kritisiert und anhand eines eigens in Auftrag gegebenen Gutachtens beim IRM Zürich zu widerlegen versucht. Darauf wird nachfolgend unter Ziff. 10.4.2 eingegangen.