519). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse (nur einer statt zwei) aufgrund des festgestellten Spurenbilds zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dasselbe gilt für die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Waffe am Boden liegend hervorgenommen, durchgeladen und sofort geschossen haben will. Der Abdruck der Waffe im Gesicht von P.________ und die Feststellung der Experten, dass diese Verletzung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon während der Auseinandersetzung) hervorgenommen hat.