Für die Auflistung der hierzu vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 3065 f.). Ebenfalls auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen wird für die objektiven Feststellungen zum Spurenbild betreffend die Tatwaffe (pag. 3066 bis pag. 3071), zum Spurenbild betreffend die Kleidung von P.________ (pag. 3071), zum Spurenbild am Leichnam von P.________ (pag. 3072 f.) sowie zum Spurenbild betreffend das Projektil (pag. 3073). Kurz zusammengefasst geht die Kammer wie die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Beweismittel von folgenden Feststellungen aus: -