24 Zum anderen führte er aus, es sei dunkel gewesen. Alles sei in Bewegung gewesen und der ganze Vorfall habe ungefähr eine Minute gedauert (pag. 1637 Z. 94 ff.). Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass AJ.________ die Geschehnisse einfach so interpretierte. Die angerufenen Aussagen von AA.________ und AJ.________ sind damit kein Beleg dafür, dass P.________ den Beschuldigten aus dem Auto herausrausgerissen hat. Die Kammer stellt vielmehr auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten selber ab.