Auch wenn es sich bei AJ.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, welcher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergab, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschuldigten selber nicht zu widerlegen. Zum einen hat AJ.________ schon während seiner Erstaussage angegeben, dass er nicht genau sagen könne, wie heftig der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezogen worden sei.