Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AA.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Beschuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf diese neuesten Aussagen von AA.________ nicht abgestellt werden kann. Der Zeuge AJ.________ führte anlässlich seiner ersten Befragung aus (pag. 1636 Z. 35 ff.): «Als erstes stieg der Lenker des verbreiterten Fahrzeuges aus und ging zurück zum BMW, öffnete die Fahrertür und zog den Lenker aus dem Fahrzeug. Ich habe nicht gesehen wie heftig er diesen aus dem Fahrzeug zog.» Diese Schilderung bestätigte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme (pag. 1646 Z. 78). Auch wenn es sich bei AJ.