Er sei vom Restaurant weggelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstelle befunden, als er zurückgeblickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hätten. Als er dort angekommen sei, sei P.________ bereits auf dem Boden gelegen (pag. 996 Z. 84 ff.; pag. 1004 Z. 269 ff.; pag. 1015 Z. 179 ff.). Inwiefern diese Aussagen – wie von der Verteidigung geltend gemacht – in einer mangelhaften Befragung gründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. So wurde bei der ersten (am Tag nach dem Vorfall!) und zweiten Befragung offen gefragt, «was er [AA.________] gemacht habe». Der Zeuge schilderte daraufhin frei, was er gesehen hat.