Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar und schlüssig, er begründete sein damaliges Handeln nachvollziehbar. Demgegenüber vermögen die von der Verteidigung zitierten Zeugenaussagen von AA.________ und AJ.________ nicht zu überzeugen. So schilderte AA.________ erstmals bei seiner vierten Einvernahme, «sie» hätten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: Er sei vom Restaurant weggelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstelle befunden, als er zurückgeblickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hätten.