23 Die Kammer verweist auf diese zutreffenden Ausführungen und stellt auf die konstanten eigenen Aussagen des Beschuldigten ab. Er machte zu keinem Zeitpunkt (nicht einmal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, aus seinem Fahrzeug gezerrt worden zu sein. Indizien dafür, dass er sich – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wegen seines enormen Stresses nicht mehr an den korrekten Ablauf erinnern konnte, liegen keine vor. Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar und schlüssig, er begründete sein damaliges Handeln nachvollziehbar.