_ zitierte hierfür die Aussagen der Zeugen AA.________ und AJ.________. Diese würden belegen, dass der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezerrt und von mehreren Personen mit Schlägen traktiert worden sei. Die Vorinstanz habe sich über all dies hinweggesetzt. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Darstellung der Verteidigung bereits eingehend auseinander gesetzt und sie dabei nachvollziehbar widerlegt (pag. 3086 f.): «Die Verteidigung versuchte zwar noch aufwendig zu belegen, dass ihr Klient regelrecht aus dem Fahrzeug gezerrt worden sei, was aber vor allem den eigenen Angaben von A.________ widerspricht. So sagte er am 27.12.2011 gegenüber der Polizei (pag. 816 Z 37 ff.):