Bestritten ist hingegen, wie der Beschuldigte reagierte, nachdem ihn P.________ vor der Bushaltestelle Steinhölzli gestellt bzw. ihm den Weg abgeschnitten hatte. Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich. P.________ habe den bewaffneten Kampf gesucht, den Beschuldigten aus dem Fahrzeug gezogen und mehrfach auf den Kopf geschlagen. Es könne nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich aktiv dem Kampf gestellt, er habe vielmehr mit aller Kraft versucht, sich diesem zu entziehen. Rechtsanwalt B.________ zitierte hierfür die Aussagen der Zeugen AA.