22 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten. So gibt auch der Beschuldigte an, sich der Wut P.________ bewusst gewesen zu sein. Soweit der Beschuldigte bestreitet, die Verfolgung seines Kontrahenten mit dem AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug in Auftrag gegeben zu haben, handelt es sich um einen Nebenpunkt. Für die Kammer ist nämlich auf jeden Fall erstellt, dass er einen Angriff durch P.________ grundsätzlich erwartete und sich aus diesem Grund bewaffnet hatte. Dies geht aus den Aussagen des Beschuldigten klar hervor.