und Y.________) gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. - Der Beschuldigte habe dann die AC.________ (Restaurant) aufgesucht, weil er P.________ aus dem Weg habe gehen wollen. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass P.________ ihn dort suchen könnte. Gleichzeitig habe er aber eine Konfrontation mit P.________ grundsätzlich für möglich gehalten. Er sei bereit gewesen, sich dieser zu stellen und dabei zu seiner Verteidigung die mitgeführte Waffe einzusetzen.