- Weiter sei kein anderer Schluss möglich, als dass sich der Beschuldigte bei den im X.________ (Restaurant) zurückgebliebenen Personen genauestens über das Verhalten von P.________ informiert habe. Er habe damit gewusst, dass P.________ ausser sich gewesen und Leute am Zusammentrommeln gewesen sei. Dabei erachtete die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, nichts von der Verfolgung von P.________ durch das AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug (AB.________ und Y.________) gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. - Der Beschuldigte habe dann die AC.