Die Vorinstanz kam gestützt auf die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeugen und insbesondere des Beschuldigten sowie gestützt auf die Auswertung von Randdaten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung zu folgenden Schlüssen (pag. 3081 ff.): - Dem Beschuldigten müsse bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Angriff im X.________ (Restaurant) im ohnehin schon brodelnden Konflikt zwischen ihm und P.________ eine Schwelle überschritten habe, welche die Konfrontationen auf eine neue Ebene katapultiert habe.