21 Diese Geschehnisse blieben vor oberer Instanz unbestritten, sodass für die Vorgeschichte auf die soeben zitierten Ausführungen abgestellt wird. 10.3 Verhalten und Absichten des Beschuldigten und P.________ zu Beginn der Auseinandersetzung Die Vorinstanz kam gestützt auf die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeugen und insbesondere des Beschuldigten sowie gestützt auf die Auswertung von Randdaten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung zu folgenden Schlüssen (pag.