und hörte folglich alle Plädoyers persönlich. Was vom Gesagten verwendet wurde, ergibt sich dann aus dem Motiv. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nichtprotokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011