Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während rund sechs Stunden plädieren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissenstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem nahm Rechtsanwalt B.________ ja selber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil und hörte folglich alle Plädoyers persönlich.