Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). […]