Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der Appellationsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen. Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS).