Der Verteidigung ist vorliegend insoweit Recht zu geben, als dass die erstinstanzlichen Parteivorträge tatsächlich nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurden. Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen, sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung.