Geschehe dies nicht, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Diese Verletzung könne von der Kammer nicht geheilt werden, ansonsten das Prinzip der «double instance» ausgehöhlt werde. Folglich müsse das Urteil aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der Verteidigung ist vorliegend insoweit Recht zu geben, als dass die erstinstanzlichen Parteivorträge tatsächlich nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurden.