Damit sei keiner der Parteivorträge inhaltlich protokolliert, nicht einmal in den Grundzügen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO sei dies jedoch zwingend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf verschiedene Autoren sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008; BGE 124 IV 389). Demnach müssten bei den unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gehaltenen Plädoyers zumindest die entscheidwesentlichen Ausführungen in das Protokoll aufgenommen werden. Geschehe dies nicht, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.