9. Zur fehlenden Protokollierung des erstinstanzlichen Plädoyers Rechtsanwalt B.________ führte weiter aus, er habe bei der Erstellung des oberinstanzlichen Parteivortrags festgestellt, dass es bei den erstinstanzlichen Plädoyers sämtlicher Parteien an einer inhaltlichen Protokollierung völlig fehle. Nur die Anträge, nicht aber deren Begründung würden aus den Akten hervorgehen. Die Plädoyernotizen des Staatsanwalts seien zudem erst nachträglich eingereicht worden und hätten folglich vom Gericht gar nicht überprüft werden können. Damit sei keiner der Parteivorträge inhaltlich protokolliert, nicht einmal in den Grundzügen.