Vom Fragerecht machte die Verteidigung am 11. Januar 2012 explizit Gebrauch (pag. 1997). Dass der Beschuldigte von seinem Anwalt über den Inhalt dieser Befragungen informiert wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme. So führte er auf die Frage, was am Folgetag nach der Beschimpfung durch den Geschädigten O.________ geschehen sei, aus (pag. 917 Z. 273 ff.): «Wir haben zusammen in einem Restaurant ein Kaffee getrunken. Er meint ja, dass eine unbekannte Person bei mir war. Das war aber nicht so, es war ein Arbeitskollege von