Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme Ort, Datum und Opfer präzise sowie das strafbare Verhalten in groben Zügen genannt (pag. 909). Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Verteidigung des Beschuldigten sowohl bei der Einvernahme vom 11. Januar 2012, als der Geschädigte O.________ als Auskunftsperson erstmals detailliert schilderte, was am 17. November 2011 geschehen sein soll (pag. 1993 ff.), als auch bei dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 23. Oktober 2012 (pag. 2007) anwesend war. Vom Fragerecht machte die Verteidigung am 11. Januar 2012 explizit Gebrauch (pag.