und rügte, dass damals bloss der Tatbestand vorgehalten worden sei. Bei der ersten Einvernahme zum Vorwurf des Angriffs habe es sich gleichzeitig auch um die Schlusseinvernahme gehandelt, es gehe folglich nicht mehr um einen blossen Anfangsverdacht. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme Ort, Datum und Opfer präzise sowie das strafbare Verhalten in groben Zügen genannt (pag. 909).