8. Zum fehlenden Tatvorhalt beim Vorwurf des Angriffs Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ auseinander, wonach der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernahmen jeweils nicht oder nur ungenügend über den Verfahrensgegenstand informiert worden sei (pag. 3057). Rechtsanwalt B.________ beschränkte seine Kritik vor oberer Instanz auf die Einvernahme vom 12. November 2013 zum Angriff z.N. von O.________ und rügte, dass damals bloss der Tatbestand vorgehalten worden sei.