Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten an den zahlreichen Einvernahmen war gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Der Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.