Vorliegend wurde der damalige amtliche Verteidiger ab dem 28. Dezember 2011 über jede bevorstehende Einvernahme informiert. Es lag mithin in seiner anwaltlichen Pflicht, den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn bezüglich seiner Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4).