15 schuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E.1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden zitierten Bundesgerichtsentscheiden entgegen der Auffassung der Verteidigung kein unlösbarer Widerspruch, im Entscheid von 2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige amtliche Verteidiger ab dem 28. Dezember 2011 über jede bevorstehende Einvernahme informiert.