Er verwies auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung des Beschuldigten auf seine Teilnahme vorliegen müsste. Die Vorinstanz stützte sich indes auf den (neueren) Bundesgerichtsentscheid 6B_16/2015 vom 12. März 2015, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» des Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der be-