7. Zur Verletzung des persönlichen Teilnahmerechts des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte weiter, in einer Vielzahl der Einvernahmen sei zu Unrecht nur gerade der Verteidigung, nicht aber dem Beschuldigten persönlich ein Teilnahmerecht gewährt worden. Er verwies auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung des Beschuldigten auf seine Teilnahme vorliegen müsste.